Vereinssatzung
der Spielvereinigung Schwarz-Weiß Breckerfeld 1928 e.V.

§1
(Name und Sitzung des Vereins)
(1) Der Verein trägt den Namen
Spielvereinigung Schwarz-Weiß Breckerfeld 1928 e.V.
Er hat seinen Sitz in Breckerfeld. Seine Eintragung erfolgt beim Amtsgericht Schwelm unter der Vereinsregister-Nr. VR 254.

§2
(Zweck des Vereins)
(1) Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Leibesübung im Sinne des DSB,
b) die Förderung des Breiten- und Leistungssportes, des Jugend- und des Schulsportes unter besonderer Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit sowie
c) die Förderung der Freundschaft und Geselligkeit der Mitglieder.
(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
(3) Der Verein betreibt zur Pflege der Leibesübungen u.a. Fußball, Tischtennis, Handball usw.
(4) Dementsprechend unterhält der Verein Abteilungen und ist Mitglied von übergeordneten Verbänden, soweit er an Meisterschaften, Pokalspiele oder Wettkämpfen teilnimmt. Er ist dann an die Satzung und Ordnungen dieser Verbände gebunden. Sie werden von ihm anerkannt.

§3
(Der Verein und seine Abteilungen)
(1) Sofern eine bestehende Abteilung aufgelöst werden soll, ist die Abteilung vorher zu hören. Eine Auflösung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Abteilung selbst der Auflösung mit 2/3 (zwei Drittel) Mehrheit in der dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung zustimmt
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(2) Neue Abteilung können gegründet werden, soweit hierfür Bedarf ist und der Vorstand zustimmt. Die Zustimmung des Vorstandes kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit ersetzt werden.

§4
(Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbst tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder sonstigen Leistungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5
(Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. und endet am 30.06. des folgenden Jahres.

§6
(Funktionsbestimmungen)
Die Funktionsbezeichnungen dieser Sitzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§7
(Rechtsgrundlage)
(1) Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Vereinsordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Vereinsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
(2) Vereinsordnung und ihre Änderung werden vom Vorstand mit 2/3 – Stimmenmehrheit beschlossen.
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(3) Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§8
(Mitgliedschaft)
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Mitgliedschaft wird bestätigt durch Aushändigung eines Mitgliederausweises.
(3) Der Vorstand behält sich das Recht vor, die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Gegen die Ablehnung steht die Berufung an den Ehrenrat des Vereins offen.
(4) Die Mitgliedschaft endet,
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung mittels Einschreiben, gerichtet an den Vorstand. Sie ist zum 30 Juni. und 31 Dezember eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
d) durch Auflösung des Vereins

§9
(Mitgliedsbeiträge)
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
(2) Über die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Umlagen können maximal bis zur Höhe des (möglich wäre maximal bis zum 6-fachen) des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
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(3) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
(4) Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistenden Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(5) Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
(6) Näheres regelt die Beitragsordnung.

§10
(Ehrenmitglieder)
Mitglieder, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§11
(Aktives und passives Wahlrecht)
(1) Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit.
(2) Die Wahl in den Vorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.

§ 12
(Vereinsstrafen)
(1) Der Vorstand kann gegen ein Mitglied einer der in Absatz 2 näher bezeichneten Vereinsstrafen verhängen.
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a) wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht bis Ende des Kalenderjahres entrichtet hat,
b) bei groben Vergehen gegen die Vereinssatzung,
c) bei vereinsschädigendem Verhalten,
d) bei Abwerbung von Mitgliedern des Vereins für andere Vereine,
e) bei Zuwiderhandlung gegen die Vereinszwecke.
(2) Als Sanktionen stehen dem Vorstand zur Verfügung
a) eine Ermahnung,
b) ein Verweis,
c) eine Geldbuße, die aber den Betrag von € 500,00 nicht überschreiten darf,
d) der Ausschluss aus dem Verein.
(3) Die Verhängung einer dieser Strafe erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(4) Vor der Verhängung einer Vereinsstrafe ist das betroffene Mitglied schriftlich oder persönlich zu hören. Die Entscheidung über die Vereinsstrafe ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief gegen Rückschein zuzustellen.
Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Berufung bei dem Vorstand einlegen.
Kommt der Vorstand zu keiner Entscheidung über die Berufung, entscheidet der Ehrenrat.
Macht das Mitglied von seinem Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Verhängungsbeschluss.

§13
(Organe)
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliedsversammlung
b) der Vorstand
c) der Hauptausschuss
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d) der Ehrenrat
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile für ihre Tätigkeit gewährt werden.
(3) Auslagen und Kosten, die Mitgliedern des Vorstandes oder vom Vorstand besonders Beauftragten bei der Arbeit für die Ziele des Vereins entstehen, können gegen Vorlagen der entsprechenden Belege erstattet werden.

§ 14
(Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der
SpVg. Schwarz-Weiß Breckerfeld 1928 e.V.
Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des Vereins übertragen hat.
(2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
a) die Bestimmung der Grundsätze der Vereinspolitik,
b) die Beschlussfassung über die Satzung unter Einschluss eventueller Änderungen,
c) die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge,
d) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl des Vorstandes alle zwei Jahre vorzunehmen,
f) die Wahl der Ehrenratsmitglieder alle vier Jahre vorzunehmen,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit diese nicht durch den Vorstand erfolgt.
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 3. Quartal des Kalenderjahres, statt (Jahreshauptversammlung).
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Den Versammlungsverlauf regelt eine Vereinsordnung, die die Mitglieder- versammlung beschließt.

§15
(Einberufung der Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs- schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet oder persönlich übergeben worden ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen (Westfälische Rundschau und Westfalenpost) und durch Aushang im Vereinskasten erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Hiervon ausgenommen sind Anträge auf Änderung dieser Satzung.

§16
(Außerordentliche Mitgliederversammlung)
(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitglieder- versammlung einberufen.
(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche beantragt.
(3) Als Frist für die Einberufung gilt die in § 15 Abs. 1 genannte Frist.
(4) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.
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§17
(Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 3. Vorsitzenden (Jugendleiter)
d) dem Geschäftsführer,
e) dem stellv. Geschäftsführer (Jugendgeschäftsführer),
f) dem Kassierer,
g) dem stellv. Kassierer (Jugendkassierer)
h) und höchstens zehn Beisitzern.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführer. Jeweils zwei Vorsitzende oder ein Vorsitzender gemeinsam mit dem Geschäftsführer vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.

§18
(Zuständigkeit, Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes)
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
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b) Ausübung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Festlegung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahres- berichtes,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und Verhängung von Vereinsstrafen.
(2) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sitzung leitet.

§19
(Der Hauptausschuss)
(1) Der Hauptausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern
(2) Zum Aufgabenbereich des Hauptausschusses gehören insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, sowie sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres und Entgegennahme des Berichtes einschließlich des Kassenprüfungsberichtes.
c) Beratung des Haushaltsplanes und Beschlussfassung über den Haushalt des laufenden Geschäftsjahres.
d) Erlass der Vereinsordnung
e) Bekanntgabe der Abteilungsleiter
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(3) Der Hauptausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.
(4) Die Hauptausschusssitzungen werden mindestens zwei Wochen vor dem Tagungs- termin einberufen. Die Tagesordnung soll den Teilnahmeberechtigten des Haupt- ausschusses mindestens zwei Wochen vorherzugehen.
(5) Auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder des Hauptausschusses ist eine weitere Hauptausschusssitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

§20
(Ehrenrat)
(1) Der Rechtspflege innerhalb des Vereins dient der Ehrenrat. Er soll darüber hinaus das ständige Bindeglied zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern sein. Deshalb soll er eigene Anregungen aus Mitgliederkreisen an den Vorstand herantragen und bei den Mitgliedern das sachliche Verständnis für Maßnahmen des Vorstandes fördern.
(2) Der Ehrenrat kann zur Erörterung und Beschlussfassung über ihm wichtig erscheinende Angelegenheiten vom Vorstand Bericht oder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ehrenrates, seinem Stellvertreter und bis zu fünf Beisitzern.
(4) Die Mitglieder des Ehrenrates werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie benennen aus Ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
(5) Der Vorsitzende des Ehrenrates muss nicht Mitglied des Vereins sein

§21
(Wirtschaftsführung)
(1) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss und für jedes laufende Geschäftsjahr ein Haushaltsplan zu erstellen.
(2) Die Abteilungen verwalten sich selbstständig.
(3) Die Gliederung der Abteilungsführung wird durch eine Vereinsordnung geregelt.
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§22
(Kassenprüfung)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer und bis zu zwei Stellvertreter.
(2) Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(4) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanz- gebarens des Vorstandes. Sie berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.

§23
(Beschlussfassungen und Wahlen)
(1) Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Sie dürfen zudem nur beschlossen werden, wenn hierauf in der Einladung zur Sitzung hingewiesen worden ist.
(3) Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereines ist die Zustimmung 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich, deren Zustimmung gegebenenfalls schriftlich einzuholen ist.
Die Auflösung kann nicht erfolgen, wenn sich mindestens 20 Mitglieder zur Fortführung des Vereins bereit erklären.
(4) Bei der nach § 15 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 erfolgten Auflösung, Aufhebung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt bei der Liquidation des Vereins das nach der Deckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der STADT BRECKERFELD für gemeinnützige Zwecke zu.
(5) Über die Sitzung der Vereinsorgane ist jeweils ein Protokoll mit einer Anwesenheitsliste anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Gleiches gilt für die Vorstände der einzelnen Abteilungen.
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§24
(Jugendfußball-Abteilung)
(1) Der Vorstand verpflichtet sich, sämtliche Einnahmen, die für die Jugendarbeit vorgesehen sind, zweckgebunden nur für die Jugendarbeit zu verwenden.
(2) Zu diesem Zweck richtet er sowohl ein separates Girokonto als auch ein Sparbuch bei einem Geldinstitut ein, welches in der Kontenakte des Girokontos bzw. in der Inhaberzeile des Sparbuches den Zusatz „Jugendabteilung“ trägt.

§ 25
(Besondere Satzungsänderungen)
Zu den Satzungsänderungen, die durch gesetzliche Vorschriften notwendig oder vom Registergericht für erforderlich erachtet werden, ist der Vorstand ermächtigt. Er hat darüber in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

Breckerfeld, den 20.07.2020